NEIN, zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

Donnerstag, 19. März 2020
Foto: FEUERWEHR RUDERSBERG

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten. Pflanzliche Abfälle sind zum Beispiel Baum- und Heckenschnitt, Sträucher, Grüngut, Laub und Gras, etc.. Das nachfolgende Merkblatt zeigt Ihnen Alternativen auf und erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Verbrennung ausnahmsweise möglich ist.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist grundsätzlich verboten.

Wie kann pflanzlicher Abfall beseitigt werden?
• Durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen und Kompostieren.
• Durch Abgabe an die Abfallwirtschaftsgesellschaft des Rems-Murr-Kreises (AWG): Über die Biotonne, über gesonderte Grünabfallsammlungen oder über das Anliefern an einen Grüngut-Häckselplatz.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Abfallwirtschaftsgesellschaft des Rems-Murr-Kreises unter der Nummer 07151 – 501 9535.

Wann kann pflanzlicher Abfall ausnahmsweise verbrannt werden?
Ausnahmen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle gelten gemäß der Landes-Pflanzenabfallverordnung für pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlichen oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich anfallen. Diese dürfen unter folgenden Voraussetzungen ausnahmsweise verbrannt werden:

Möglichkeit 1:
• Die Abfuhr zum nächsten Häckselplatz ist mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden (Beispiel: steile und schwer zugängliche Flächen) und ein Verrotten (Beispiel: steinige Flächen) auf meinem Grundstück ist nicht möglich und
• das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes (nach § 35 Baugesetzbuch) statt.

Möglichkeit 2:
• Das Pflanzenmaterial ist mit Feuerbrand befallen und
• das Verbrennen findet außerhalb eines bebauten Gebietes statt.

Im Innenbereich, also innerhalb eines bebauten Gebietes, ist eine Verbrennung verboten.

Checkliste: Was muss beim Verbrennen zwingend beachtet werden?
• Es befinden sich keine Wirbeltiere im Abfall.
• Das Verbrennen findet auf dem Grundstück statt, auf welchem der Abfall anfällt.
• Das Grundstück liegt im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch.
• Mitmenschen werden durch den Geruch der Verbrennung nicht belästigt.
• Die Abfälle sind trocken, sodass sie unter geringer bis keiner Rauchentwicklung verbrennen.
• Durch die Rauchentwicklung entstehen keine Verkehrsbehinderungen, keine Belästigungen und kein gefahrbringender Funkenflug.
• Die Abfälle sind möglichst zu einem kleinen Haufen zusammengefasst.
• Es weht kein starker Wind.
• Es ist nicht dunkel.
• Ein Randstreifen ist gepflügt, sodass das Feuer unter Kontrolle gehalten werden kann.
• Die erforderlichen Abstände zum Grundstücksnachbar und anderen gefährdeten Objekten sind eingehalten:

a. Die Autobahn befindet sich mindestens 200 m entfernt
b. Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind mindestens 100 m entfernt
c. Gebäude und Bäume befinden sich mindestens 50 m entfernt.

• Das Feuer und die Glut werden beim Verlassen des Grundstückes gelöscht.
• Vor Einbruch der Dunkelheit muss die Feuerstelle komplett erloschen sein.
• Die Verbrennungsrückstände werden sobald wie möglich in den Boden eingearbeitet.

Und nun?
Konnten Sie alle Punkte der Checkliste erfüllen und treffen die Voraussetzungen für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle auf Sie zu? Dann haben wir noch folgende wichtige Hinweise für Sie:

Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.04.1974 ist das Verbrennern größerer Mengen pflanzlicher Abfälle der Ortspolizeibehörde, d.h. der Gemeinde Rudersberg rechtzeitig vorher anzuzeigen. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass beim Ausrücken der Feuerwehr Rudersberg der Brandverursacher die Kosten zu tragen hat, auch wenn die Anzeige ordnungsgemäß erfolgt ist.

Wer gegen obige Vorgaben verstößt handelt ordnungswidrig und riskiert ein empfindliches Bußgeld. Wer gar andere, nicht für eine Verbrennung zugelassene Abfälle, zum Beispiel Plastikabfälle, Sperrmüll oder Altholz im Garten oder im heimischen Ofen verbrennt, begeht unter Umständen sogar eine Straftat und muss mit einer Verurteilung im Strafverfahren rechnen.

Bei Fragen können Sie sich gerne an das Amt für Umweltschutz des Rems-Murr-Kreis wenden:
Technisches Landratsamt, Stuttgarter Straße 110, 71328 Waiblingen, Telefon 07151 – 501 2209, Fax 07151 – 501 2789, Mail: umweltschutz@rems-murr-kreis.de. Auskünfte erhalten Sie auch auf dem Ordnungsamt der Gemeinde Rudersberg, Frau Siegle, Tel. 07183/3005-20.

Merkblatt zum verbrennen von Grüngut

Somit dürfen wir Sie bitten, keine Anfrage über das Genehmigen von solchen Feuerstellen an die Feuerwehr zu richten! Wir sind dafür nicht zuständig.